Stellungnahme der KSL zum Budget für Arbeit gemäß § 61 SGB IX (BTHG) | KSL.Münster Direkt zum Inhalt

Stellungnahme der KSL zum Budget für Arbeit gemäß § 61 SGB IX (BTHG)

27.07.2017
Symbolhaftes Bild eines Buches

Die KSL sprechen sich dafür aus, dass das Land Nordrhein-Westfalen von der Ermächtigung in § 61 SGB IX (BTHG) Gebrauch macht, um die Obergrenze in Höhe von 40 Prozent der Bezugsgröße aus § 18 Abs. 1 SGB IV für Lohnkostenzuschüsse im Rahmen des Budgets für Arbeit nach oben zu verschieben.

Mit der in § 61 SGB IX (BTHG) vorgesehenen Obergrenze von 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße wird das mit vielen Hoffnungen verbundene Budget für Arbeit zu einem reinen Sparinstrument. Die im Gesetz vorgesehenen Lohnkostenzuschüsse bis zu 75 Prozent des regelmäßig gezahlten Entgelts können mit der 40-prozentigen Obergrenze nur für Beschäftigungsverhältnisse im Bereich des Mindestlohns (wenn überhaupt) realisiert werden.

Die KSL kritisieren insoweit die realitätsfremde Sichtweise des Bundesgesetzgebers auf die Gruppe der in einer Werkstatt für Menschen mit
Behinderung beschäftigten Personen. Man gewinnt den Eindruck, dass diese Personengruppe nicht in ihrer Pluralität wahrgenommen, sondern als bestenfalls geeignet für geringqualifizierte oder angelernte Tätigkeiten im Mindestlohnbereich angesehen wird. Diese Sichtweise wird durch die Entwicklungen der vergangenen Jahre nicht (mehr) gedeckt. In den Werkstätten für Menschen mit Behinderung sind inzwischen auch viele Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen beschäftigt, die sehr hoch qualifiziert sind und vor ihrer Erkrankung in entsprechend hoch vergüteten Beschäftigungsverhältnissen tätig waren. Für diese Personen ließe sich kein für einen möglichen Arbeitgeber attraktiver Lohnkostenzuschuss bereitstellen, wenn die oben beschriebene Obergrenze nicht deutlich nach oben verschoben wird.

Die KSL schlagen daher vor, die Obergrenze durch entsprechendes Landesrecht dahingehend zu formulieren, dass die Lohnkostenzuschüsse einen Betrag in Höhe von 100 Prozent der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 Abs. 1 SGB IV nicht überschreiten sollen.

Eine ähnliche Sollvorgabe existiert auch für das Persönliche Budget, welches in seiner Höhe grundsätzlich die Kosten der vergleichbaren Sachleistung nicht überschreiten soll. Hier sind in besonders begründeten Einzelfällen Abweichungen nach oben möglich. Dieser Gedanke der Sollvorschrift als häufig anzuwendende Obergrenze bietet für das Budget für Arbeit die Möglichkeit, auch besonderen Einzelfällen bei der Bemessung des Lohnkostenzuschusses ausreichend Rechnung zu tragen. Mit der Erhöhung der Grenze von 40 auf 100 Prozent kann auch für Beschäftigungsverhältnisse oberhalb des gesetzlichen Mindestlohns eine tragfähige Lösung für einen angemessenen Lohnkostenzuschuss ermöglicht werden.