KSL erinnert: Reisekosten für Assistenzen sowie Stromkosten für elektrisch betriebene Hilfsmittel werden erstattet | KSL.Münster Direkt zum Inhalt
06.07.2023
Symbolbild für das Thema Kostenerstattung: Eine Person sitzt am Schreibtisch, nur die Hände sind zu sehen. Sie macht Notizen in einem Heft und nutzt mit der anderen Hand einen Taschenrechner. Daneben liegen Münzen und auch ein Sparschwerin ist zu sehen.

Sowohl Reisekosten für Assistenzen als auch entstandene Stromkosten für elektrisch betriebene Hilftsmittel können erstattet werden. Krankenkassen beziehungsweise Sozialhilfeträger sind verpflichtet, entsprechende Anträge zu prüfen. Das KSL.Münster und das KSL.Arnsberg haben sich diesen Themen gewidmet und stellen nun Muster-Anträge zur Verfügung.

Reisekosten für Assistenzen

Urlaubsreisen stellen als Form der Freizeitgestaltung ein legitimes soziales Teilhabebedürfnis dar. Die Kosten für den eigenen Urlaub werden grundsätzlich nicht als Leistung der Eingliederungshilfe übernommen. Bei behinderungsbedingten Mehrkosten wie den Reisekosten einer notwendigen Assistenz ist das jedoch anders: Da ein behinderter Mensch mit diesen Kosten allein aufgrund seiner Behinderung konfrontiert ist, werden sie als Teilhabeleistung erstattet. Das entschied das Bundessozialgericht im Mai 2022. Die Erstattung der Reisekosten der Assistenz kann sowohl als Sachleistung als auch im Rahmen des Persönlichen Budgets erfolgen.

Wichtig dabei ist, dass der Urlaub angemessen ist beziehungsweise keine unverhältnismäßigen Mehrkosten verursacht. Der Maßstab dafür sind die Bedürfnisse eines nicht behinderten, nicht sozialhilfeberechtigten erwachsenen Menschen. Darüber hinaus darf es nicht der vierte oder fünfte Urlaub im Jahr sein.

Stromkosten für elektrisch betriebene Hilfsmittel

Wer elektrische Hilfsmittel nutzt, zum Beispiel Elektromobile oder Elektrorollstühle, kann sich die Stromkosten von der Krankenkasse erstatten lassen. Wer einen Anspruch auf die Versorgung mit einem Hilfsmittel hat, hat auch Anspruch auf die Versorgung mit der zum Betrieb des Hilfsmittels erforderliche Energie. Das hat der 3. Senat des Bundessozialgerichts im bereits Februar 1997 entschieden. Somit müssen die Krankenkassen nicht nur die Anschaffung und die Wartung von Hilfsmitteln bezahlen, sondern auch die Stromkosten für elektrische Hilfsmittel.

Wichtig dabei: Es muss sich um ein vom Arzt verordnetes Hilfsmittel handeln, das die Kasse bezahlt hat. Wer sich zum Beispiel einen Elektrorollstuhl auf eigene Rechnung gekauft hat, weil ein Arzt/eine Ärztin keine Verordnung ausgestellt hat, kann keine Stromkostenerstattung erhalten.

Muster zum Download

Die Krankenkassen beziehungsweise Sozialhilfeträger bieten in der Regel eigene Vordrucke für die Kostenerstattung an. Diese sollten Sie wenn möglich nutzen. Sollten Sie wider Erwarten kein Muster-Formular finden, können Sie die Kostenaufstellung mit einem formlosen Schreiben an die Krankenkasse schicken oder auf diese Muster der KSL zurückgreifen.